Artikel 13 VO (EG) 2004/601

Monatliche Meldung detaillierter Fang- und Aufwandsdaten

(1) Für jede Fangsaison übermitteln die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens am 15. des darauf folgenden Monats die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten für die Fischerei mit Schleppnetz, Langleinen oder Korbreusen des jeweiligen Fangmonats; diese Bestimmung gilt für folgende Arten und Gebiete:

a)
Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Bereich 58.5.2 und im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
b)
Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4;
c)
Dissostichus eleginoides im statistischen FAO-Bereich 58.5.2;
d)
Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
e)
Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
f)
Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im statistischen FAO-Untergebiet 48.3, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

(2) Die Angaben sind für die Fischereien gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und f) für jedes Ausbringen des Fanggeräts und in den anderen Fällen für jeden Hol zu melden.

(3) Alle Fänge von Ziel- und Beifangarten sind nach Arten aufgeschlüsselt zu melden. Diese Angaben schließen die Anzahl gefangener und wieder freigelassener oder verendeter Seevögel und Meeressäugetiere nach Arten ein.

(4) Am Ende eines jeden Kalendermonats übermitteln die Mitgliedstaaten der CCAMLR mit Kopie an die Kommission die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Daten.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.