Artikel 12 VO (EG) 2004/601

Fünf-Tage-Meldesystem

(1) Für das Fünf-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

(2) Das Fünf-Tage-Meldesystem gilt für

a)
die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
b)
die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4;
c)
die Versuchsfischereien auf Disstostichus eleginoides im gesamten Übereinkommensbereich nach genau abgegrenzten Rechtecken gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 600/2004.

(3) Hat die CCAMLR die Einstellung einer Fischerei mitgeteilt, weil die im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Meldungen nicht erfolgt sind, so stellen die betroffenen Schiffe ihre Tätigkeiten in der genannten Fischerei umgehend ein. Diese Schiffe dürfen ihre Tätigkeiten erst dann wieder aufnehmen, wenn die fehlende Meldung oder gegebenenfalls eine Erklärung der technischen Schwierigkeiten, die die Meldung verhindert haben, bei der CCAMLR eingegangen sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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