Artikel 11 VO (EG) 2004/601

Zehn-Tage-Meldesystem

(1) Für das Zehn-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 20. Tag und vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

(2) Das Zehn-Tage-Meldesystem gilt für jede Fangsaison für

a)
die Fischerei auf Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides und andere Tiefseearten im statistischen FAO-Bereich 58.5.2;
b)
die Versuchsfischerei auf Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
c)
die Fischerei auf Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im statistischen FAO-Untergebiet 48.3, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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