Artikel 10 VO (EG) 2004/601

Monatliches Meldesystem

(1) Für das monatliche Meldesystem gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat.

(2) Das monatliche Meldesystem gilt für

a)
die Fischerei auf Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;
b)
die Fischerei auf Euphasia superba im statistischen FAO-Gebiet 48 und den statistischen FAO-Bereichen 58.4.2 sowie 58.4.1.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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