Artikel 9 VO (EG) 2004/601

Fang- und Aufwandsmeldung

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen für jeden Meldezeitraum nach einem der drei Systeme gemäß Artikel 10, 11 oder 12 Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand je nach gefangenen Arten und statistischen FAO-Gebieten, -Untergebieten oder -Bereichen machen.

(2) Die Fang- und Aufwandsmeldung muss für den betreffenden Zeitraum folgende Angaben enthalten:

a)
Name des Schiffes,
b)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern,
c)
Gesamtfangmenge der befischten Arten,
d)
Gesamtzahl der Fangtage und -stunden,
e)
an Bord befindliche Mengen aller Arten und Beifänge,
f)
Anzahl der Haken im Falle der Langleinenfischerei.

(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens einen Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 eine Fang- und Aufwandsmeldung.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums auf elektronischem Wege die Fang- und Aufwandsmeldungen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jeder Fang- und Aufwandsmeldung ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.

(5) Die Kommission übermittelt der CCAMLR spätestens fünf Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums die gemäß Absatz 3 bei ihr eingegangenen Fang- und Aufwandsmeldungen.

(6) Diese Meldesysteme gelten auch für alle zu Forschungszwecken gefangenen Arten, sobald die Fänge in einem bestimmten Zeitraum 5 Tonnen überschreiten, sofern für die einzelnen Arten keine Sonderbestimmungen gelten.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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