Artikel 8 VO (EG) 2004/601

Zugang zur Fischerei zu Forschungszwecken

(1) Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von weniger als 50 Tonnen Flossenfische zu tätigen, davon höchstens 10 Tonnen Dissostichus spp. und weniger als 0,1 % der zulässigen Fangmenge für Krill, Kalmare und Krebse, übermittelt folgende Angaben direkt der CCAMLR mit Kopie an die Kommission:

a)
Name des Schiffes;
b)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern;
c)
Bereich und Untergebiet, in denen zu Forschungszwecken Fänge getätigt werden sollen;
d)
voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Schiffe den Übereinkommensbereich anlaufen und wieder verlassen;
e)
Forschungsziel;
f)
Fangausrüstung.

(2) Die Gemeinschaftsschiffe gemäß Absatz 1 sind von den Erhaltungsmaßnahmen betreffend Mindestmaschenöffnungen, Verbote bestimmter Fanggeräte, Schutzzonen, Fangperioden und Mindestgrößen sowie der Meldepflicht mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 freigestellt.

(3) Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von über 50 Tonnen oder mehr als 10 Tonnen Dissostichus spp. oder mehr als 0,1 % der zulässigen Fangmenge für Krill, Kalmare und Krebse zu tätigen, übermittelt der CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der Forschungsfischerei ein entsprechendes Forschungsprogramm gemäß den vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR angenommenen Standardleitlinien und -formularen zur Prüfung. Die geplante Fischerei zu Forschungszwecken darf nicht ausgeübt werden, bevor die CCAMLR die Prüfung dieser Pläne abgeschlossen und ihre Entscheidung mitgeteilt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR die Fang- und Aufwandsdaten zu den Forschungsfischereitätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 mit Kopie an die Kommission. Sie übermitteln der CCAMLR eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Kopie an die Kommission binnen 180 Tagen nach Abschluss der Fischerei. Binnen 12 Monaten nach Abschluss der Fischerei zu Forschungszwecken legt der Mitgliedstaat der CCAMLR einen vollständigen Forschungsbericht mit Kopie an die Kommission vor.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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