Artikel 7b VO (EG) 2004/601

Markierungsprogramm

(1) Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

a)
Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen die Markierung erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. beenden die Fischerei erst, nachdem sie Dissostichus spp. im angegebenen Umfang markiert haben;
b)
es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen; markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; in Gebieten, in denen beide Dissostichus-Arten vorkommen, richtet sich die Markierung so weit wie möglich nach dem Verhältnis, in dem die verschiedenen Arten und Größen von Dissostichus spp. in den Fängen vorhanden sind;
c)
alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; ab dem 1. September 2007 werden alle in der Versuchsfischerei verwendeten Marken vom Sekretariat zur Verfügung gestellt;
d)
wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;
e)
von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) zu nehmen und eine mit einem Zeitstempel versehene elektronische Fotografie zu machen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;
f)
alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischerei verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln;
g)
alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungsdatenbank zu übermitteln.

(2) Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.