Artikel 7a VO (EG) 2004/601
Sonderbestimmungen für Versuchsfischereien
Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen:
- a)
-
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:
- i)
- Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78);
- ii)
- Müll;
- iii)
- Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
- iv)
- Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
- v)
- Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten oder
- vi)
- Müllverbrennungsasche;
- b)
- in die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden;
- c)
- in den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.
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