Artikel 7a VO (EG) 2004/601

Sonderbestimmungen für Versuchsfischereien

Für Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischereien teilnehmen, gelten darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen:

a)
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i)
Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78);
ii)
Müll;
iii)
Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;
iv)
Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);
v)
Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten oder
vi)
Müllverbrennungsasche;

b)
in die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht aufgebrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden;
c)
in den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

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