Artikel 7 VO (EG) 2004/601
Zugang zu Versuchsfischereien
(1) Die Ausübung einer Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, sofern sie nicht gemäß den Absätzen 2 bis 7 ausdrücklich genehmigt wurde.
(2) Nur Schiffe, die durch ihre Ausstattung und Auslegung allen einschlägigen Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR entsprechen können, kommen für den Zugang zu einer Versuchsfischerei infrage.
Schiffe, die in der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 aufgeführt sind, kommen für den Zugang zu einer Versuchsfischerei nicht infrage.
(3) Jeder Mitgliedstaat, der an einer Versuchsfischerei teilnimmt oder die Absicht hat, einem Schiff die Teilnahme daran zu gestatten, erstellt einen Forschungs- und Fischereiplan, den er der CCAMLR bis zu einem von der CCAMLR festgesetzten Zeitpunkt direkt mit Kopie an die Kommission übermittelt.
Dieser Plan umfasst die nachstehenden, dem Mitgliedstaat vorliegenden Angaben:
- a)
- eine kurze Darstellung, aus der hervorgeht, dass und wie der Mitgliedstaat den vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR erstellten Datenerfassungsplan einhält;
- b)
- die Art der Versuchsfischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgesehenes Fanggebiet und Höchstfangmengen für die kommende Fangperiode;
- c)
- biologische Daten aus umfassenden bestandskundlichen Erhebungen (z. B. Verteilung, Größe, Population und Bestandsabgrenzung);
- d)
- Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich überhaupt auf diese Arten auswirken wird;
- e)
- Angaben, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotenzials hilfreich sein könnten.
(4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen, übermittelt der CCAMLR jährlich vor Ablauf der von der CCAMLR vorgesehenen Frist mit Kopie an die Kommission die in dem vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR für die betreffende Fischerei entwickelten Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben.
Hat ein Mitgliedstaat die im Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben über die letzte Fangperiode der CCAMLR nicht vorgelegt, so ist es seinen Schiffen untersagt, die Versuchsfischerei fortzusetzen, bevor die entsprechenden Daten der CCAMLR — mit Kopie an die Kommission — vorgelegt und vom wissenschaftlichen Ausschuss des CCAMLR geprüft worden sind.
(5) Ein Mitgliedstaat, der seinen Schiffen die Teilnahme an einer bereits aufgenommenen Versuchsfischerei erlauben will, unterrichtet die CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens drei Monate vor der nächsten Jahrestagung der CCAMLR von seiner Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat wartet den Abschluss dieser Tagung ab, bevor er seinen Schiffen erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen.
(6) Mindestens drei Monate vor Beginn einer jeden Fangreise übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission direkt für jedes an der Versuchsfischerei beteiligte Schiff Name, Schiffstyp, Tonnage, Registriernummer und Funkzeichen.
(7) Fangkapazität und Fischereiaufwand werden vorsorglich auf das Maß begrenzt, das erforderlich ist, um die im Datenerfassungsplan vorgesehenen und für die Schätzungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f) erforderlichen Daten zusammenzustellen.
(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
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