Artikel 6 VO (EG) 2004/601

Zugang zu neuen Fischereien

(1) Die Ausübung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, sofern sie nicht gemäß den Absätzen 2 bis 5 ausdrücklich genehmigt wurde.

(2) Für den Zugang zu einer neuen Fischerei kommen nur solche Schiffe infrage, die aufgrund ihrer Ausstattung und Auslegung allen einschlägigen von der CCAMLR festgelegten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen können.

Schiffe, die in der Liste der IUU-Schiffe der CCAMLR gemäß Artikel 29 aufgeführt sind, kommen für den Zugang zu einer neuen Fischerei nicht infrage.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission spätestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR mit, dass ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft beabsichtigt, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei aufzunehmen. Der Mitgliedstaat nimmt die neue Fischerei erst nach Abschluss des Verfahrens der CCAMLR zur Prüfung dieser Fischerei auf.

Zusammen mit der Meldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben:

a)
die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die für eine rentable Fischerei erforderlich sind;
b)
biologische Daten wie Bestandsverteilung, Bestandsgröße, Angaben zur Population und Bestandsabgrenzung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden;
c)
Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich überhaupt auf diese Arten auswirken wird;
d)
Angaben über andere Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotenzials beitragen können;
e)
für den Fall, dass die Fischerei mit Grundschleppnetzen ausgeübt wird, Angaben über die bekannten und die erwarteten Auswirkungen dieser Fanggeräte auf gefährdete Ökosysteme der Meere, einschließlich des Benthos und benthischer Lebensgemeinschaften.

(4) Die Kommission übermittelt der CCAMLR die Angaben nach Absatz 3 zusammen mit allen weiteren ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Prüfung.

(5) Hat die CCAMLR einer neuen Fischerei zugestimmt, so wird diese Fischerei wie folgt genehmigt:

a)
von der Kommission in Fällen, in denen die CCAMLR keine Erhaltungsmaßnahmen für die neue Fischerei festgelegt hat, und
b)
in allen anderen Fällen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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