Artikel 17 VO (EG) 2004/601
Aggregierte Daten zur Krillfischerei
(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die sich an der Krillfischerei im Übereinkommensbereich beteiligt haben, übermitteln den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge sie führen, alljährlich bis zum 1. Januar die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der vorangegangenen Fangsaison.
(2) Die Mitgliedstaaten aggregieren die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten nach Rechtecken von 10 × 10 Seemeilen und Zeiträumen von zehn Tagen und übermitteln sie alljährlich spätestens bis zum 1. März der CCAMLR mit Kopie an die Kommission.
(3) Zur Erstellung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten wird der Kalendermonat in drei Berichtszeiträume von jeweils zehn Tagen unterteilt: Tag 1 bis Tag 10, Tag 11 bis Tag 20 und Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats. Diese zehntägigen Meldezeiträume werden als Zeiträume A, B und C bezeichnet.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
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