Artikel 18 VO (EG) 2004/601

Fangdaten zur Krebsfischerei im statistischen FAO-Untergebiet 48.3

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebse fischen, übermitteln der CCAMLR mit Kopie an die Kommission alljährlich bis zum 25. September Angaben zum Verlauf der Fischerei und zu den vor dem 31. August desselben Jahres getätigten Krebsfängen.

(2) Die Angaben zu den nach dem 31. August eines jeden Jahres getätigten Fängen sind der CCAMLR mit Kopie an die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Fischerei mitzuteilen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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