Artikel 2 VO (EG) 2004/601
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Übereinkommensbereich” den Regelungsbereich des Übereinkommens gemäß der Definition in Artikel I desselben;
- b)
- „antarktische Konvergenz” die Linie, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet: 50° S, 0°-50° S, 30° O-45° S, 30° O-45° S, 80° O-55 °S, 80° O-55° S, 150° O-60° S, 150° O-60° S, 50° W-50° S, 50° W-50° S, 0°;
- c)
- „Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” ein in der Gemeinschaft registriertes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das Meeresorganismen aus den Beständen lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich fängt und an Bord behält;
- d)
- „VMS” das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert ist;
- e)
-
„neue Fischerei” eine unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem statistischen FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der CCAMLR
- i)
- bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Population, Ertragspotenzial und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen,
- ii)
- bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind,
- iii)
- bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind;
- f)
-
„Versuchsfischerei” : eine Fischerei, die zuvor als „neue Fischerei” im Sinne von Buchstabe e) eingestuft war. Eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis der CCAMLR genügend Angaben zur Verfügung stehen,
- i)
- um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Population der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotenzials der betreffenden Fischerei zulässt,
- ii)
- um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und
- iii)
- um dem wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben;
- g)
- „CCAMLR-Inspektor” einen von einer Vertragspartei des Übereinkommens für die Durchführung der Kontrollregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 bestellten Inspektor;
- h)
- „CCAMLR-Kontrollregelung” den von der CCAMLR angenommenen Text über die Überwachung und Kontrolle auf See von Schiffen unter der Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens;
- i)
- „Schiff einer Nichtvertragspartei” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Nichtvertragspartei des Übereinkommens führt und bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet wurde;
- j)
- „Vertragspartei” eine Vertragspartei des Übereinkommens;
- k)
- „Schiff einer Vertragspartei” ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens führt;
- l)
- „Sichten” jede Beobachtung eines Schiffes unter der Flagge einer Nichtvertragspartei durch ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens führt und im Übereinkommensbereich tätig ist, oder durch ein in einer Vertragspartei des Übereinkommens registriertes Flugzeug, das den Übereinkommensbereich überfliegt, oder durch einen CCAMLR-Inspektor;
- m)
- „IUU-Tätigkeiten” illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischerei im Übereinkommensbereich;
- n)
- „IUU-Schiff” jedes Schiff, dass im Übereinkommensbereich einer illegalen, nicht regulierten und nicht gemeldeten Fischereitätigkeit nachgeht.
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