Artikel 1 VO (EG) 2004/601

Gegenstand

(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Umsetzung durch die Gemeinschaft

a)
der Kontrollmaßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „Übereinkommen” genannt), die im Übereinkommensbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit tätig sind;
b)
der Regelung, mit der die Einhaltung der durch die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR” genannt) festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens gefördert werden soll.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Übereinkommens; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie der Schlussakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

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