Präambel VO (EG) 2004/601
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „Übereinkommen” genannt) wurde durch den Beschluss 81/691/EWG(2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.
- (2)
- Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend „CCAMLR” genannt) und die Verabschiedung von Bestandserhaltungsmaßnahmen durch die CCAMLR, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.
- (3)
- Die Gemeinschaft sollte als Vertragspartei des Übereinkommens darauf achten, dass die von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung finden.
- (4)
- Zu den genannten Maßnahmen gehören zahlreiche Bestimmungen zur Überwachung der Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, die in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) als besondere Bestimmungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in die Gemeinschaftsvorschriften aufgenommen werden müssen.
- (5)
- Einige dieser Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(4), der Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis(5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(6) in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
- (6)
- Zur Anwendung der neuen Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR müssen die genannten Verordnungen aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, in der die besonderen Bestimmungen zur Fischereiüberwachung zusammengefasst sind, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ergeben.
- (7)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.
- (3)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
- (4)
ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45.
- (5)
ABl. L 6 vom 10.1.1998, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2742/99 des Rates (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).
- (6)
ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 14.
- (7)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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