Artikel 24 VO (EG) 2004/601

Kontrollen auf See

(1) Jedes Gemeinschaftsschiff, das sich zur Fischerei auf lebende Meeresschätze oder zu deren wissenschaftlicher Erforschung im Übereinkommensbereich aufhält, ist bei Angabe des entsprechenden Signals des internationalen Signalkodes durch ein Schiff mit einem CCAMLR-Inspektor gemäß Artikel 23 an Bord verpflichtet, seine Fahrt zu stoppen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des sicheren und unverzüglichen Übersetzens des Inspektors an Bord zu treffen, sofern das Fahrzeug nicht aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall kommt es dieser Verpflichtung schnellstmöglich nach.

(2) Der Kapitän gestattet dem Inspektor und gegebenenfalls dessen Assistenten das Übersetzen an Bord. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das in Artikel 21 Absatz 5 genannte Dokument aus. Der Kapitän unterstützt die Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; dazu gehört im Bedarfsfall auch der Zugang zu den Kommunikationssystemen.

(3) Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass das Fahrzeug so wenig wie möglich behindert oder gestört wird. Die Ermittlungen beschränken sich auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für den betreffenden Flaggenstaat gelten.

(4) Die Inspektoren sind befugt, Fänge, Netze und anderes Fanggerät sowie die Fang- bzw. Forschungstätigkeit zu kontrollieren; sie dürfen Aufzeichnungen und Eintragungen über Fang und Position einsehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Inspektoren dürfen beanstandete Verstöße gegen geltende CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen erforderlichenfalls mit Fotografien und/oder einem Videofilm dokumentieren.

(5) CCAMLR-Inspektoren bringen an Netzen oder anderem Fanggerät, das vermutlich bei einem Verstoß gegen geltende CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen verwendet wurde, eine von der CCAMLR-zugelassene Kennmarke an. Sie vermerken dies in dem Bericht gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 4.

(6) Weigert sich ein Schiff zu halten oder einem Inspektor auf andere Weise das Übersetzen auf das Schiff zu erleichtern, oder beeinträchtigt der Kapitän oder die Mannschaft die genehmigte Tätigkeit eines Inspektors, so erstellt der Inspektor einen detaillierten Bericht mit der ausführlichen Beschreibung aller Umstände und übermittelt ihn dem bestellenden Staat gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 25.

Wird die Tätigkeit eines Inspektors beeinträchtigt oder einer in Ausübung seiner Pflichten geäußerten zumutbaren Bitte nicht entsprochen, so geht der Flaggenmitgliedstaat so vor, als wäre dieser Inspektor ein Inspektor des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Flaggenmitgliedstaat berichtet gemäß Artikel 26 über seine nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

(7) Vor Verlassen des kontrollierten Fahrzeugs händigt der CCAMLR-Inspektor dem Kapitän ein Exemplar des ausgefüllten Kontrollberichts gemäß Artikel 25 aus.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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