Artikel 23 VO (EG) 2004/601
Kennzeichnung der Schiffe mit Inspektoren an Bord
(1) Die Schiffe, an deren Bord sich CCAMLR-Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der CCAMLR zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung wahrnehmen.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
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