Artikel 22 VO (EG) 2004/601
Tätigkeiten, die der Kontrolle unterliegen
Der Kontrolle unterliegen Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung oder zur Nutzung lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich. Von der Ausübung einer solchen Tätigkeit wird ausgegangen, wenn ein CCAMLR-Inspektor feststellt, dass für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mindestens eines der vier nachstehenden Kriterien erfüllt ist und dies nicht bestritten wird:
- a)
-
Das Fanggerät ist im Einsatz, war soeben im Einsatz oder ist einsatzbereit, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
- i)
- Netze, Leinen oder Korbreusen sind im Wasser;
- ii)
- Schleppnetze und Klappen sind gerüstet;
- iii)
- Haken, Reusen und Fallen sind mit Ködern bestückt oder die Köder sind aufgetaut und gebrauchsfertig;
- iv)
- das Logbuch enthält Hinweise auf einen soeben abgeschlossenen oder beginnenden Fangeinsatz;
- b)
-
Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, werden verarbeitet oder sind soeben verarbeitet worden, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
- i)
- an Bord sind frische Fische oder Fischabfälle eingelagert;
- ii)
- Fisch wird zu Gefrierfisch verarbeitet;
- iii)
- es liegen entsprechende Informationen zu den Arbeitsvorgängen oder Erzeugnissen vor;
- c)
-
das Fanggerät des Schiffes ist ausgebracht, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:
- i)
- das Fanggerät trägt die Kennbuchstaben des Schiffes;
- ii)
- das Fanggerät entspricht dem an Bord des Schiffes befindlichen Gerät;
- iii)
- im Logbuch ist vermerkt, dass das Fanggerät ausgebracht ist;
- d)
- Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, oder deren Verarbeitungserzeugnisse sind an Bord des Schiffes eingelagert.
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