Artikel 21 VO (EG) 2004/601

Von den Mitgliedstaaten für Kontrollen auf See bestellte CCAMLR-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten können CCAMLR-Inspektoren bestellen, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder nach Absprache mit einer anderen Vertragspartei an Bord von Schiffen dieser Vertragspartei gehen können, die im Übereinkommensbereich Fischerei auf lebende Meeresschätze oder wissenschaftliche Forschung zu den Fischereiressourcen betreiben oder beabsichtigen, dies zu tun.

(2) Die CCAMLR-Inspektoren kontrollieren die im Übereinkommensbereich tätigen Schiffe, die die Flagge einer anderen Vertragspartei als der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten führen, auf Einhaltung der von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft auch auf Einhaltung aller sonstigen für diese Schiffe geltenden Bestandserhaltungs- oder Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.

(3) Die CCAMLR-Inspektoren müssen mit den Fischereitätigkeiten und den wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten, die Gegenstand der Kontrollen sind, sowie mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den gemäß dem Übereinkommen ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen vertraut sein. Die Mitgliedstaaten bescheinigen die Befähigung der von ihnen bestellten Inspektoren.

(4) Die Inspektoren müssen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, von dem sie bestellt wurden, und unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben ausschließlich der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats. Sie führen während ihrer Anwesenheit an Bord den Status von Schiffsoffizieren und müssen sich in der Sprache des Flaggenstaats des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

(5) Jeder CCAMLR-Inspektor führt einen von dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, ausgestellten Dienstausweis nach dem von der CCAMLR zugelassenen oder ausgegebenen Muster bei sich. Diesem Ausweis ist zu entnehmen, dass der Inspektor befugt ist, im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung Kontrollen vorzunehmen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission binnen 14 Tagen die Namen der von ihnen bestellten Inspektoren mit.

(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung dieser Regelung zusammen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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