Artikel 20 VO (EG) 2004/601

Geltungsbereich

Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.