Artikel 26 VO (EG) 2004/601

Verstoßverfahren

(1) Wird im Anschluss an Kontrollen gemäß der CCAMLR-Kontrollregelung festgestellt, dass gegen die nach Maßgabe des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen verstoßen wurde, so trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass gegen die für den Verstoß gegen die Maßnahmen des Übereinkommens verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat benachrichtigt die CCAMLR und die Kommission binnen 14 Tagen nach Einleitung der rechtlichen Schritte oder eines Verfahrens zur Verfolgung der Verstöße und hält sie über die weitere Entwicklung und den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR mindestens einmal pro Jahr über die Ergebnisse der rechtlichen Schritte gemäß Absatz 1 und über die verhängten Strafen. Sind die rechtlichen Schritte noch nicht abgeschlossen, wird ein Bericht erstellt. Wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet oder waren sie erfolglos, muss der Bericht eine Erklärung enthalten. Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts.

(4) Die von den Flaggenmitgliedstaaten bei Verstößen gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verhängten Strafen müssen streng genug sein, um die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, von Verstößen abzuschrecken und dem Schuldigen den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen.

(5) Der Flaggenmitgliedstaat vergewissert sich, dass Schiffe, die gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verstoßen haben, im Übereinkommensbereich keine Fischerei ausüben, solange die auferlegten Strafen nicht erfüllt sind.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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