Artikel 27 VO (EG) 2004/601
Überwachung und Kontrollen im Hafen
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren alle Fischereifahrzeuge, die Dissostichus spp. mitführen und ihre Häfen anlaufen.
Kontrolliert wird, ob
- a)
-
die anzulandenden oder umzuladenden Fänge
- i)
- mit dem Dissostichus-Fangdokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.(1) versehen sind,
- ii)
- mit den Angaben in diesem Dokument übereinstimmen,
- b)
- die gegebenenfalls im Übereinkommensbereich ausgeübten Fischereitätigkeiten mit den CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen vereinbar sind.
(2) Um die Kontrollen zu erleichtern, verlangen die Mitgliedstaaten von den betroffenen Schiffen, ihre Ankunft im Hafen im Voraus anzumelden und schriftlich zu erklären, dass sie keine illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischerei im Übereinkommensbereich ausgeübt oder unterstützt haben. Die Einfahrt in den Hafen wird denjenigen Schiffen außer in Notfällen verweigert, die nicht erklärt haben, dass sie nicht an illegaler, nicht regulierter oder nicht gemeldeter Fischerei teilgenommen haben, oder die keine Erklärung abgegeben haben.
Schiffe, die in den Hafen einlaufen dürfen, werden von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats so bald wie möglich und spätestens 48 Stunden nach Ankunft im Hafen kontrolliert.
Die Kontrolle darf das Schiff und die Besatzung nicht über Gebühr behindern und muss sich nach den einschlägigen Bestimmungen der CCAMLR-Kontrollregelung richten.
(3) Falls es Nachweise dafür gibt, dass das Fischereifahrzeug gegen die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR verstoßen hat, genehmigen die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weder die Anlandung noch die Umladung der Fänge.
Der Hafenmitgliedstaat unterrichtet den Flaggenstaat von seinen Ergebnissen und arbeitet bei der Untersuchung des vermutlichen Verstoßes und gegebenenfalls bei der Anwendung der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen mit diesem zusammen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die CCAMLR schnellstmöglich über alle Schiffe gemäß Absatz 1, denen die Einfahrt in den Hafen oder die Genehmigung zur Anlandung bzw. Umladung vom Dissostichus spp. verweigert wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln gleichzeitig eine Kopie dieser Mitteilung an die Kommission.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 1).
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