Artikel 32 VO (EG) 2004/601

Von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien ausgeübte IUU-Tätigkeiten

(1) Bei einem Schiff einer Nichtvertragspartei, das bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet oder dem der Zugang zu einem Hafen, die Anlandung oder Umladung gemäß Artikel 27 verweigert wurde, wird davon ausgegangen, dass es IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergraben.

(2) Im Falle von Umladungen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs unter Beteiligung eines gesichteten Schiffs einer Nichtvertragspartei gilt die Annahme der Beeinträchtigung der CCAMLR-Maßnahmen auch für alle anderen Schiffe von Nichtvertragsparteien, die an diesen Tätigkeiten mit dem genannten Schiff beteiligt waren.

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