Artikel 30 VO (EG) 2004/601

Maßnahmen in Bezug auf die Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, für die Fischerei im Übereinkommensbereich keine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 erhalten;
b)
Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zur Fischerei in unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;
c)
Fischereifahrzeuge, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ihre Flagge nicht führen dürfen;
d)
Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keinen Zugang zu Häfen erhalten, es sei denn zum Zwecke von Durchsetzungsmaßnahmen, aus Gründen höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung für Schiffe oder Personen auf diesen Schiffen in Gefahr- oder Notsituationen. Schiffe, die Zugang zu Häfen erhalten, sind gemäß Artikel 27 zu kontrollieren;
e)
falls den betreffenden Schiffen Zugang zu Häfen gewährt wird,

i)
Unterlagen und anderen Informationen, einschließlich der Dissostichus-Fangdokumente, gegebenenfalls kontrolliert werden, um zu überprüfen, in welchem Gebiet der Fang getätigt wurde; und falls der Ursprung nicht mit angemessener Sicherheit festgestellt werden kann, der Fang einbehalten oder die Anlandung oder Umladung des Fanges verweigert wird und
ii)
soweit möglich

der Fang beschlagnahmt wird, falls festgestellt wird, dass er unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR getätigt wurde;

jegliche Unterstützung für die betreffenden Fischereifahrzeuge, einschließlich Auftanken, Versorgung und Reparaturarbeiten, außer in Notsituationen, untersagt ist.

f)
Importeure, Spediteure und andere beteiligte Berufszweige angehalten werden, Geschäfte mit und das Umladen von Fisch zu unterlassen, der von Schiffen gefangen wurde, die auf der IUU-Liste aufgeführt sind.

(2) Folgende Tätigkeiten sind verboten:

a)
für Fischereifahrzeuge, Beischiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe der Gemeinschaft abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 jede Form der Teilnahme an der Umladung oder Fangtätigkeit sowie die Unterstützung oder Versorgung von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;
b)
das Chartern von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;
c)
die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dissostichus spp. von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente zur Begleitung einer Sendung von Dissostichus spp. gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 aus, wenn eine Erklärung vorliegt, derzufolge die betreffende Sendung von einem in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff gefangen wurde.

(4) Die Kommission tauscht mit anderen Vertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien, fischereilichen und sonstigen Einrichtungen alle zweckdienlichen ausreichend belegten Informationen aus, um die Verwendung falscher Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen für Fische von Schiffen, die auf der IUU-Liste aufgeführt sind, aufzudecken, zu kontrollieren und zu verhindern.

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