Artikel 29 VO (EG) 2004/601
Identifizierung von Schiffen, die illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Tätigkeiten (IUU-Tätigkeiten) ausüben
(1) Mitgliedstaaten, die u. a. aufgrund der Anwendung der Artikel 19 bis 26 ausreichend belegte Informationen über Schiffe erhalten, die ein Kriterium oder mehrere Kriterien von Artikel 28 erfüllen, übermitteln der Kommission diese Informationen bis zum 20. April des Folgejahres der aufgezeichneten Tätigkeiten.
Die Kommission leitet die eingegangenen Informationen unverzüglich, auf jeden Fall jedoch bis zum 30. April an die CCAMLR weiter.
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Erhalt den Entwurf der CCAMLR-Liste mit den Schiffen der Vertragsparteien, die vermutlich IUU-Tätigkeiten ausgeübt haben.
Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, dessen bzw. deren Schiffe in dem Listenentwurf aufgeführt sind, übermittelt/übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni gegebenenfalls seine/ihre diesbezüglichen Bemerkungen einschließlich nachprüfbarer VMS und anderer Nachweise, die belegen, dass die aufgeführten Schiffe keine gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verstoßenden Fangtätigkeiten ausgeübt haben und sie nicht die Möglichkeit hatten, Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich auszuüben. Die Kommission leitet diese Bemerkungen und die ergänzenden Informationen bis zum 30. Juni an die CCAMLR weiter.
(3) Bei Erhalt des Listenentwurfs gemäß Absatz 2 überwachen die Mitgliedstaaten die aufgeführten Fischereifahrzeuge genau, um deren Tätigkeiten zurück zu verfolgen und gegebenenfalls Änderungen des Namens, der Flagge oder des Eigentümers festzustellen.
(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Erhalt die vorläufige CCAMLR-Liste mit den IUU-Schiffen der Vertragsparteien. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor der nächsten Jahrestagung der CCAMLR etwaige zusätzliche Bemerkungen oder Informationen zu den aufgeführten Schiffen. Die Kommission leitet diese zusätzlichen Bemerkungen und Informationen umgehend an die CCAMLR weiter.
(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten alljährlich über die von der CCAMLR endgültig angenommene Liste der IUU-Schiffe.
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