Artikel 28 VO (EG) 2004/601

Durch Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien ausgeübte illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Tätigkeiten

(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei dann IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR untergraben, wenn es

a)
ohne besondere Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 oder, sofern es sich bei dem Schiff nicht um ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft handelt, ohne eine nach den einschlägigen CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen erteilte Lizenz oder unter Verstoß gegen die Bedingungen einer solchen Erlaubnis oder Lizenz im Übereinkommensbereich gefischt hat;
b)
seine Fänge im Übereinkommensbereich nicht gemäß dem für die betreffenden Fischereien geltenden Meldesystem aufgezeichnet oder aber falsche Angaben gemacht hat;
c)
unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen in Schonzeiten und -gebieten gefischt hat;
d)
unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verbotene Fanggeräte verwendet hat;
e)
Fänge von Schiffen, die auf der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, umgeladen oder an Fangtätigkeiten dieser Schiffe teilgenommen oder diese Schiffe unterstützt oder versorgt hat;
f)
kein gültiges und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 verlangtes Fangdokument für Dissostichus spp. vorgelegt hat;
g)
Fangtätigkeiten unter Verstoß gegen andere CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen in einer Weise ausgeübt hat, die die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens gemäß dessen Artikel XXII untergräbt, oder
h)
in Gewässern, die an Inseln im Übereinkommensbereich angrenzen, bei denen alle Vertragsparteien das Bestehen einer staatlichen Souveränität anerkennen, Fangtätigkeiten in einer Weise ausgeübt hat, die die Verwirklichung der Ziele der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergräbt.

(2) Im Falle von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gelten die Hinweise auf CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 als Hinweise auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 600/2004, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 oder die Bestimmungen der Verordnung zur alljährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in anderen Gewässern, mit denen diese Maßnahmen umgesetzt werden.

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