Artikel 34 VO (EG) 2004/601

Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1) Ein Mitgliedstaat, der ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder diesem das Einlaufen in den Hafen, das Anlanden oder das Umladen gemäß den Artikeln 32 und 33 verweigert, bemüht sich, diesem Schiff mitzuteilen, dass die Vermutung besteht, dass es die Ziele des Übereinkommens unterläuft, und dass diese Information allen Vertragsparteien der CCAMLR und dem Flaggenstaat des Schiffs übermittelt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich sämtliche Informationen zu den Sichtungen, der Verweigerung des Zugangs zum Hafen, der Anlandungen und der Umladungen sowie der Ergebnisse aller in ihren Häfen durchgeführten Kontrollen und aller Folgemaßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an die CCAMLR weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit alle weiteren Informationen zur umgehenden Weiterleitung an die CCAMLR vorlegen, die für die Erkennung von Schiffen der Nichtvertragsparteien, die gegebenenfalls IUU-Tätigkeiten im Übereinkommensbereich ausüben, sachdienlich sind.

(4) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten alljährlich die Schiffe der Nichtvertragsparteien mit, die in der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

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