Artikel 35 VO (EG) 2004/601
Maßnahmen in Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Schiffe von Nichtvertragsparteien, die in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 34 Absatz 4 aufgeführt sind.
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