Artikel 4 VO (EG) 2004/601
Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die in Artikel 3 genannte spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist auf dem Fischereifahrzeug mitzuführen und muss einem CCAMLR-Inspektor jederzeit zur Überprüfung vorgelegt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter ihrer Flagge ihnen das Anlaufen und Verlassen aller Häfen, die Einfahrt in und Ausfahrt aus dem Übereinkommensbereich sowie die Bewegungen zwischen den statistischen FAO-Untergebieten und -Bereichen melden.
(3) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Angaben gemäß Absatz 2 mit denjenigen, die sie über VMS an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die ihre Flagge führen, erhalten. Sie übermitteln dem CCAMLR-Sekretariat die VMS-Daten auf elektronischem Wege binnen zwei Tagen nach Erhalt gemäß den Vertraulichkeitsregeln der CCAMLR in vertraulicher Weise.
(4) Falls das VMS-System an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft nicht funktioniert, teilt der Flaggenmitgliedstaat der CCAMLR so bald wie möglich mit Kopie an die Kommission den Namen des Schiffes sowie Uhrzeit, Datum und Position des Schiffes bei Ausfall des VMS mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR unverzüglich über die Wiederinbetriebnahme des VMS.
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