Artikel 5 VO (EG) 2004/601

Zugang zur Krebsfischerei

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Absicht eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebsfischerei auszuüben. Diese Mitteilung erfolgt vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit und enthält die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei sowie den Forschungs- und Fangplan des betreffenden Schiffes.

(2) Die Kommission prüft die Mitteilung, stellt fest, ob sie den geltenden Vorschriften genügt, und teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis mit. Die Mitgliedstaaten können ihren Schiffen die spezielle Fangerlaubnis nach Eingang der Ergebnisse der Kommission oder binnen zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Ergebnisse erteilen. Die Kommission unterrichtet die CCAMLR demgemäß spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

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