Artikel 3a VO (EG) 2004/634

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(1) anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

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