Artikel 3 VO (EG) 2004/634

Bei Orangen, Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie bei der Erzeugnisgruppe Mandarinen, Clementinen und Satsumas erfolgt die Berechnung für die Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen nur für die neuen Mitgliedstaaten folgendermaßen:

a)
für das Wirtschaftsjahr 2005/06 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit den im Laufe des Wirtschaftsjahres oder des diesem Wirtschaftsjahr vorausgehenden entsprechenden Zeitraums mit Beihilfe verarbeiteten Mengen;
b)
für das Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit dem Durchschnitt der im Laufe der zwei Wirtschaftsjahre oder der diesen Wirtschaftsjahren vorausgehenden entsprechenden Zeiträumen mit Beihilfe verarbeiteten Mengen.

Der bei der Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen erhaltene Betrag wird für die Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsschwellen zu den restlichen Beträgen für alle anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.

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