Artikel 2 VO (EG) 2004/634
(1) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der Schwelle für die Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 nicht überschritten, so wird in allen neuen Mitgliedstaaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein zusätzlicher Betrag gezahlt, der 25 % der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfe entspricht.
(2) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der Schwelle für die Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 überschritten, so wird in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten wurde, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2004/05 ein zusätzlicher Betrag gezahlt.
Der zusätzliche Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle bis zu einem Höchstbetrag festgesetzt, der 25 % der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Beihilfe entspricht.
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