Artikel 1 VO (EG) 2004/634

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzte und in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 derselben Verordnung aufgeführte Beihilfe nur für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) auf die Beträge festgesetzt, die im Anhang Tabellen 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

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