Präambel VO (EG) 2004/634
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es sind Übergangsmaßnahmen zu treffen, damit Erzeuger aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(1) kommen können.
- (2)
- Der Mechanismus zur Berechnung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(2) ist nicht sofort auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Deshalb sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung vorzusehen. Für das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung, für das keine Angaben für die Berechnung verfügbar sind, sollte die Beihilfe in voller Höhe gezahlt werden. Aus Gründen der Vorsicht ist jedoch eine vorherige Kürzung vorzusehen, die erstattet wird, wenn am Ende des Wirtschaftsjahres keine Überschreitung festgestellt wird. Für die folgenden Wirtschaftsjahre ist auch ein Mechanismus der schrittweisen Anwendung des Systems zur Überprüfung der Einhaltung der Schwelle vorzusehen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9).
- (2)
ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.
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