Artikel 10 VO (EG) 2004/638
Vereinfachung des Intrastat-Systems
(1) Um den Nutzerbedarf an statistischen Informationen zu decken, ohne die Marktteilnehmer übermäßig zu belasten, legen die Mitgliedstaaten jedes Jahr Schwellen, ausgedrückt als jährlicher Wert des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, fest, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind oder vereinfachte Informationen liefern können.
(2) Die Schwellen werden von jedem Mitgliedstaat für Eingänge und Versendungen getrennt festgelegt.
(3) Die Schwellen, unterhalb deren die Parteien von der Bereitstellung von Intrastat-Informationen befreit sind, werden in einer Höhe festgelegt, die gewährleistet, dass der Wert von mindestens 97 % aller Versendungen und mindestens 93 % aller Eingänge der Steuerpflichtigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können andere Schwellen festlegen, unterhalb denen die Parteien in den Genuss folgender Vereinfachungen kommen können:
- a)
- Befreiung von der Bereitstellung von Informationen über die Warenmenge;
- b)
- Befreiung von der Bereitstellung von Informationen über die Art des Geschäfts;
- c)
- Möglichkeit, maximal zehn der einschlägigen detaillierten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur zu liefern, die wertmäßig am wichtigsten sind, und die übrigen Erzeugnisse nach Regeln zusammenzufassen, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen zu bestimmen.
(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die den Qualitätsanforderungen genügen, die für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Bedingungen zu erlassen.
(6) Die Informationen über die von den Mitgliedstaaten verwendeten Schwellen werden der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Oktober vor dem Jahr, für das sie gelten, übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.