Artikel 9a VO (EG) 2004/638

Austausch vertraulicher Daten

Der Austausch vertraulicher Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) darf ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden erfolgen, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert.

Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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