Artikel 9 VO (EG) 2004/638

Für Intrastat zu erhebende Informationen

(1) Die nationalen Behörden erheben folgende Informationen:

a)
die individuelle Identifikationsnummer, die der für die Bereitstellung der Informationen verantwortlichen Partei gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zugewiesen wurde;
b)
den Bezugszeitraum;
c)
den Warenstrom (Eingang, Versendung);
d)
die nach dem 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur bezeichnete Ware wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23 Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) definiert;
e)
den Partnermitgliedstaat;
f)
den Warenwert;
g)
die Warenmenge;
h)
die Art des Geschäfts.

Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang festgelegt. Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten zur Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes und das zu verwendende Format.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen erheben, z. B.:

a)
die Identifikation der Waren nach einer tieferen Gliederung als der Kombinierten Nomenklatur;
b)
das Ursprungsland beim Eingang;
c)
die Ursprungsregion bei der Versendung und die Bestimmungsregion beim Eingang;
d)
die Lieferbedingungen;
e)
den Verkehrszweig;
f)
das statistische Verfahren.

Die Definitionen für die in den Buchstaben b) bis f) genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Gegebenenfalls werden die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes, nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38).

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