Artikel 8 VO (EG) 2004/638
Verzeichnisse
(1) Die nationalen Behörden erstellen und verwalten ein Verzeichnis der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer, das zumindest bei der Versendung die Versender und beim Eingang die Empfänger enthält.
(2) Um die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien nach Artikel 7 zu identifizieren und die gelieferten Informationen zu überprüfen, händigt die zuständige Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats der nationalen Behörde Folgendes aus:
- a)
- mindestens einmal monatlich die Verzeichnisse der Steuerpflichtigen, die erklärt haben, dass sie in dem fraglichen Zeitraum an andere Mitgliedstaaten Waren geliefert oder von anderen Mitgliedstaaten Waren erworben haben. Aus den Verzeichnissen gehen die Gesamtwerte der Waren hervor, die jeder Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke angegeben hat;
- b)
- auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle Informationen, die ihr für Steuerzwecke übermittelt wurden und die die Qualität der Statistiken verbessern könnten.
Die Modalitäten der Übermittlung der Informationen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Diese Informationen werden von den nationalen Behörden nach den Regeln behandelt, die von der Steuerbehörde angewandt werden.
(3) Die Steuerbehörde teilt den Mehrwertsteuerpflichtigen mit, welche Pflichten sie als für die Bereitstellung der von Intrastat benötigten Informationen zuständige Parteien haben können.
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