Artikel 7 VO (EG) 2004/638

Für die Bereitstellung der Informationen zuständige Parteien

(1) Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat verantwortlichen Parteien sind:

a)
der im Absendemitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1), der

i)
den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls
ii)
die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls
iii)
im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG und

b)
der im Eingangsmitgliedstaat Steuerpflichtige gemäß Titel III der Richtlinie 2006/112/EG, der

i)
den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls
ii)
die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls
iii)
im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind,

oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG.

(2) Die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien können die Bereitstellung der Informationen Dritten übertragen, doch wird ihre Verantwortung dadurch in keiner Weise eingeschränkt.

(3) Die Verletzung der einer für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Partei aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten wird von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der von ihnen festzulegenden Sanktionen geahndet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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