Artikel 6 VO (EG) 2004/638

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen ist

a)
der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren;
b)
der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand in Bezug auf die Gemeinschaftswaren eintritt, bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb und innergemeinschaftlicher Lieferung ein Mehrwertsteueranspruch entsteht; oder
c)
der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.

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