Artikel 6 VO (EG) 2004/638
Bezugszeitraum
Bezugszeitraum für die gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen ist
- a)
- der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren;
- b)
- der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand in Bezug auf die Gemeinschaftswaren eintritt, bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb und innergemeinschaftlicher Lieferung ein Mehrwertsteueranspruch entsteht; oder
- c)
- der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.
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