Artikel 5 VO (EG) 2004/638

Datenquellen

(1) Für die Beschaffung der statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die kein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, findet ein spezielles Datenerhebungssystem (im Folgenden „Intrastat-System” genannt) Anwendung.

(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt.

(2a) Die in jedem Mitgliedstaat zuständige Zollverwaltung legt der nationalen Behörde auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle verfügbaren Informationen vor, mit denen die Person identifiziert werden kann, die Versendungen und Eingänge von Waren vornimmt, die dem Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle unterliegen.

(3) Für besondere Waren oder Warenbewegungen können andere Informationsquellen als das Intrastat-System oder die Zollanmeldungen verwendet werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat regelt selbst die Art und Weise der Übermittlung der Intrastat-Daten durch die für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien. Zur Vereinfachung der Aufgabe dieser Stellen werden die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung von der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten gefördert.

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