Artikel 13 VO (EG) 2004/638
Qualität
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Statistiken folgende Qualitätskriterien:
- a)
- „Relevanz” : Diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
- b)
- „Genauigkeit” : Diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
- c)
- „Aktualität” : Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
- d)
- „Pünktlichkeit” : Diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);
- e)
- „Zugänglichkeit” und „Klarheit” : Diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
- f)
- „Vergleichbarkeit” : Diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
- g)
- „Kohärenz” : Diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.
(3) Für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.
(4) Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten, wobei übermäßige Kosten für die nationalen Behörden vermieden werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
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