Artikel 12 VO (EG) 2004/638
Übermittlung der Daten an die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die monatlichen Ergebnisse ihrer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten spätestens:
- a)
- 40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats für die von der Kommission festzulegenden aggregierten Daten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser aggregierten Daten zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte tragen den einschlägigen wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung;
- b)
- 70 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bei detaillierten Ergebnissen einschließlich der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b) bis h) genannten Informationen.
Hinsichtlich des Warenwerts erstrecken sich die Ergebnisse nur auf den statistischen Wert gemäß dem Anhang.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, die vertraulich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie erforderlichenfalls Schätzungen verwenden. Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Aufschlüsselung dieser Schätzungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Daten werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) jährlich Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, insbesondere nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens entsprechend dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der Aufstellung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der nach der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger gemessenen Größenklasse.
Diese Statistiken werden durch Verknüpfung von Daten über Unternehmensmerkmale, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke(2) erhoben werden, mit den in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Statistiken erstellt.
Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die möglichst wirtschaftliche Erstellung dieser Statistiken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.
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