Artikel 2 VO (EG) 2004/638
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Waren” : alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;
- b)
- „besondere Waren oder Warenbewegungen” : Waren oder Warenbewegungen, die durch ihre Art besondere Vorschriften rechtfertigen, insbesondere vollständige Fabrikationsanlagen; Schiffe und Luftfahrzeuge; Meeresprodukte; an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren; Teilsendungen; militärischer Bedarf; Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See; Raumflugkörper; Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen; und Abfallprodukte;
- c)
- „nationale Behörden” : nationale statistische Ämter und sonstige in jedem Mitgliedstaat für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zuständige Einrichtungen;
- d)
-
„Gemeinschaftswaren” :
- i)
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten hinzugefügt wurden,
- ii)
- Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten, die in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
- iii)
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus in Ziffer ii) genannten Waren oder aus in den Ziffern i) und ii) genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;
- e)
- „Absendemitgliedstaat” : der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungsgebiet, von dem aus Waren an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden;
- f)
- „Eingangsmitgliedstaat” : der Mitgliedstaat, definiert als sein statistisches Erhebungsgebiet, in dem Waren aus einem anderen Mitgliedstaat eingehen;
- g)
- „Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten” : von einem Mitgliedstaat an einen anderen versandte Gemeinschaftswaren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat direkt durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden oder bei deren Beförderung dort aus Gründen, die ausschließlich mit der Beförderung der Waren zusammenhängen, Aufenthalte stattfinden.
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