Artikel 3 VO (EG) 2004/638
Anwendungsbereich
(1) Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfassen Versendungen und Eingänge von Waren.
(2) Versendungen erfassen folgende Waren, die den Absendemitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:
- a)
- Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;
- b)
- Waren, die im Absendemitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind.
(3) Eingänge erfassen folgende Waren, die in einem Eingangsmitgliedstaat ankommen, nachdem sie ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat abgesandt worden sind:
- a)
- Gemeinschaftswaren mit Ausnahme von Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten;
- b)
- Waren, die ursprünglich im Absendemitgliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Veredelung oder zur Umwandlung unter Zollkontrolle abgefertigt worden sind und im Zollverfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter Zollkontrolle verbleiben oder im Eingangsmitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13a in Bezug auf andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(5) Einige Waren, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren aufgelistet werden, werden aus Gründen der Methodik von der Statistik ausgenommen.
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