Artikel 4 VO (EG) 2004/639

Steuerung der Kapazitäten

(1) Die Mitgliedstaaten steuern die in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flottenkapazität im Einklang mit dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission alle Angaben zu den in ihren Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 registrierten Schiffen zugänglich.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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