Artikel 3 VO (EG) 2004/639

Überführung von Schiffen in das Mutterland

Jede Überführung von Schiffen aus einem Gebiet in äußerster Randlage in das Mutterland ist als Zugang zur Mutterlandflotte im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu behandeln. Öffentliche Zuschüsse zur Flottenerneuerung und zur Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind zeitanteilig zurückzuerstatten, wenn ein Schiff vor Ablauf folgender Zeiträume in das Mutterland überführt wird:

a)
vor Ablauf von zehn Jahren im Fall öffentlicher Zuschüsse zur Flottenerneuerung und
b)
vor Ablauf von fünf Jahren im Fall öffentlicher Zuschüsse zur Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen,

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über die Zuschussgewährung.

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