Artikel 2 VO (EG) 2004/639

Erneuerung und Modernisierung der Flotten

Für die Flottensegmente gemäß Artikel 1 Absatz 1 gilt Folgendes:

1.
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

a)
sind im Rahmen der Referenzgrößen gemäß Artikel 1 neue Kapazitätszugänge zur Flotte mit oder ohne öffentliche Zuschüsse zulässig,
b)
entfällt die Pflicht zum Abbau der Gesamtkapazität der Flotten um 3 % gegenüber den Referenzgrößen.

2.
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können zur Modernisierung der Flotte mit Auswirkungen auf Tonnage und/oder Maschinenleistung öffentliche Zuschüsse gewährt werden.
3.
Die Geltungsdauer der abweichenden Regelungen gemäß den Nummern 1 und 2 endet mit Erreichen der Referenzgrößen, spätestens aber am 31. Dezember 2006.
4.
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 können bis zum 31. Dezember 2006 öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt werden.
5.
Ungeachtet der Nummer 3 endet die Geltungsdauer der abweichenden Regelung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) im Falle von Fischereifahrzeugen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, drei Jahre nach der Gewährung dieser Zuschüsse, spätestens aber am 31. Dezember 2011.

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