Artikel 1 VO (EG) 2004/639

Besondere Referenzgrößen

(1) Für die Fangkapazitäten der in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags registrierten Flottensegmente gelten folgende besondere Referenzgrößen:

a)
in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira: die für Ende 2002 für jedes Flottensegment vorgegebenen, für jedes Gebiet in äußerster Randlage aufgeschlüsselten und in kW und BRZ ausgedrückten Ziele nach MAP IV;
b)
auf den Kanarischen Inseln: als Ausgangsgrößen gelten die am 1. Januar 2003 in den Häfen der Kanarischen Inseln für die betreffenden Flottensegmente in kW und BRZ registrierten Kapazitäten; diese können entsprechend den Fangmöglichkeiten der betreffenden Segmente erhöht werden. Die Erhöhung kann bis zu der Höhe der Ziele, die festgelegt worden wären, wenn MAP IV-Verfahren auf diese speziellen Flottensegmente angewandt worden wären, erfolgen und muss mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten in Einklang stehen, die von dem mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Ausschuss für Fischerei bestätigt worden sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren erlassen.

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